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dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwan-
zig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. be-
trägt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung
derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu
Grunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Kaiser berechtigt, sch jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der ein-
zelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen
Mängel anzuordnen.
Der Keiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente des Reichsheeres , sowie die Organisation der Landwehr, und hat
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee
den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. I. bezeich-
neten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeig-
neter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbe-
dingte Wge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten
werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden
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