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Reichs-Gesetzblatt.
No. 23.
(Nr. 645.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1871., betreffend die Stiftung einer Kriegs-
denkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871.
Ich lasse Ihnen in der Anlage das von Mir heut vollzogene Statut, betreffend die
Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871., mit dem Auftrage
zugehen, dasselbe durch den Deutschen Reichs- und Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Berlin, den 20. Mai 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Statut,
betreffend
die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71.
Vom 20. Mai 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen
Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe
glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutsch-
ands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870.
und 1871. eine Auszeichnung zu verleihen.
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen
darüber nunmehr was folgt:
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten:
a) alle diejenigen Offiziere, Militairärzte, Beamte und Mannschaften
der Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an
einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche
zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frank-
reichs überschritten haben;
Reichs-Gesetzbl. 1871. 28 b) alle
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1871.