Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 23. 
  
  
(Nr. 645.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1871., betreffend die Stiftung einer Kriegs- 
denkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871. 
Ich lasse Ihnen in der Anlage das von Mir heut vollzogene Statut, betreffend die 
Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871., mit dem Auftrage 
zugehen, dasselbe durch den Deutschen Reichs- und Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 
Berlin, den 20. Mai 1871.  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Statut, 
 betreffend 
die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71. 
Vom 20. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen 
Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe 
glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutsch- 
ands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870. 
und 1871. eine Auszeichnung zu verleihen. 
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen 
darüber nunmehr was folgt: 
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten: 
a) alle diejenigen Offiziere, Militairärzte, Beamte und Mannschaften 
der Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an 
einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche 
zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frank- 
reichs überschritten haben;  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 28 b) alle 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1871. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.