Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein un- 
verschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht 
über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite ver- 
bunden sind.  
§.19. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner 
noch die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 
3. Juni 1870. in Geltung. 
Berlin, den 29. Mai 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 650.) Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. Vom 1. Juni 1871. 
Die Generalkasse des Norddeutschen Bundes, welche gegenwärtig die Central- 
Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die 
Benennung 
Reichs-Hauptkasse 
führen.  
Berlin, den 1. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.  
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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