Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 163 — 
Vierzehnter Abschnitt. 
Beleidigung. 
§. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder 
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver- 
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr 
ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich 
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
§. 187. 
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre 
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder 
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden 
geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt 
werden. 
  
  
§. 188. 
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten, 
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den 
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend 
Thalern erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. 
§. 189. 
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider 
besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Sind 
 
	        
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