Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Thalern  erkannt  werden.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Kinder  oder  des
Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.
§. 190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare  Handlung,  so
ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht  anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen
dieser  Handlung  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  vor  der
Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen  worden  ist.

§.  191.

Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  eines
Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,
daß  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendigung
der  eingeleiteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung  über
die  Beleidigung  inne  zu  halten.  §. 192

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteren  Thatsache
schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185.  nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein
  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung
oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

§.  193.

Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
Leistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung  oder  Vertheidigung
von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,
sowie  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten  und  ähnliche  Fälle
sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der
Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,

hervorgeht.
§.  194.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Der  Antrag  kann  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden
Urtheils  und  bei  der  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  oder  Privatanklage
bis  zum  Anfange  der  Vollstreckung  des  Urtheils  zurückgenommen  werden.

§. 195.
Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beleidigt

worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.  §.  196.

Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde,  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener
  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in  der  Ausübung