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§. 294.
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
§. 295.
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech-
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
§. 296.
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder
explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu
zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers,
ingleichen- ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord.
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlag-
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung -veranlassen können, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.
S. 298.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält,
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.
§. 299.
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die
nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 300.
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte,
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden,
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes,
Stan-