Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 5. 
An die Stelle des Artikels 7. tritt folgende Bestimmung. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemei- 
nen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht in 
dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor- 
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Bera- 
thung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in 
den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene 
oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleich- 
heit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, 
welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
§. 6. 
Artikel 8. erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll- und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. * 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium minde- 
stens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben 
jeder Staat nur Eine Stimme. 
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat 
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die 
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von dem Bundes- 
feldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom 
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei 
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Außer- 
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