Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze 
Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. §. 7. 
In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung 
eingeschaltet: 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zu- 
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
§. 8. 
Artikel 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im 
Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde 
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus 
ihrer dienstlichen Stellung, zugestanden hatten. 
§. 9. 
Artikel 19. lautet fortan wie folgt: 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht 
erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. 
Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundes- 
präsidium zu vollstrecken. 
§. 10. 
Artikel 20. erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in 
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des 
Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl 
der Abgeordneten 382. 
§. 11. 
Artikel 28. erhält folgenden Zusatz: 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die 
in Bundestaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaft- 
ich ist. 
§. 12. 
Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen. 
 §. 13.
	        
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