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Reichs-Gesetzblatt.
No. 28.
(Nr. 665.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871. über die Inhaberpapiere mit Prämien.
Nach §. 3. des Gesetzes, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom
8. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 210.) bedürfen ausländische Inhaberpapiere
mit Prämien, um vom 15. Juli 1871. ab im inländischen Verkehr noch zulässig
zu sein, einer Abstempelung, zu welcher sie nach §. 4. a. a. O. spätestens am
15. Juli 1871. einzureichen sind.
Zur Ausführung dieser Bestimmungen hat deim Bundesrath auf Grund
der Bestimmung im §. 5. a. a. O. folgende Vorschriften erlassen.
§. 1.
Ausländische (außerdeutsche) Inhaberpapiere mit Prämien sind zum Zwecke
der Abstempelung bei einer der in der Anlage A. verzeichneten Behörden so
zeitig einzureichen, daß sie spätestens am 15. Juli d. J. in die Hände der Be-
hörde gelangen.
Die zu den abzustempelnden Papieren etwa gehörigen Zinskupons und
Talons sind nicht mit einzureichen. Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht
dies auf Gefahr des Einsenders.
Den abzustempelnden Papieren ist ein Verzeichniß derselben in doppelter
Ausfertigung beizufügen, welches folgende Angaben über die eingereichten Pa-
piere enthalten muß:
1) Bezeichnung der Anleihe, zu welcher sie gehören;
2) Nominalwerth der Apoints;
3) Anzahl und
4) Gesammt-Nominalwerth der eingereichten Schuldverschreibungen jeder
Gattung.
Dem Antragsteller bleibt überlassen, außerdem Serie und Nummer der
Schuldverschreibung anzugeben.
Für die Einzeichnung des Betrages der für die Apoints jeder Gattung zu
entrichtenden Stempelgebühr ist in diesem Verzeichniß ein Raum offen zu lassen.
Unter beiden Exemplaren des Verzeichnisses hat der Antragsteller seinen
Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort genau anzugeben und nöthigenfalls
auch seine Wohnung zu bezeichnen.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 46 §. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1871.