Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen 
den Betrag von 400 Thalern nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invali- 
dität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist. 
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensionserhö- 
hungen von beziehungsweise 200 Thalern und 400 Thalern jährlich werden 
jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen. 
Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder 
die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen, so wird 
die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des Schwächezustandes 
angewiesen. 
§. 14. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte, welche als Inva- 
lide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen, 
wenn sie zum Militairdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche auf die im 
§. 12. bestimmte Pensionserhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege 
erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Störung ihrer Gesund- 
heit herbeigeführt worden ist. 
  
§. 15. 
Die in den §§. 12. und 13. aufgeführten Pensionserhöhungen werden 
auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den Betrag 
des pensionsfähigen Diensteinkommens erreicht oder übersteigt. 
§. 16. 
Die Bewilligung der Pensionserhöhungen auf Grund einer im Kriege 
erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung ist nur zulässig, wenn die Pen- 
sionirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt. 
Im Falle einer im Friedensdienst entstandenen Invalidität wird die Pen- 
sionserhöhung gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb fünf Jahren nach der 
erlittenen Beschädigung erfolgt. 
§. 17. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Offizier oder im Offizierrange stehender 
Militairarzt im Sinne dieses Gesetzes den Krieg mitgemacht, beziehungsweise 
durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden 
ist (§. 12.), erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kon- 
tingents. 
§. 18. 
Berechnung der Dienstzeit. 
Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem 
Tage einschließlich an welchem die Order der Verabschiedung oder Dispositions- 
stellung ergangen ist, gerechnet.  
Den
	        
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