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eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Anstrengungen
und Entbehrungen auferlegt oder welche dem Leben und der Gesundheit
gefährlichen Einflüssen ausgesetzt werden mußten.
Die Entscheidung, ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, erfolgt
durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod vor Ab-
lauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eingetreten ist.
§. 46.
Uebergangs-Bestimmungen.
Die den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten nach
Maßgabe dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter dem-
jenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor
Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen.
§. 47.
Das gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Bezug:
a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstützungen, welche seit dem
1. August 1870. den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen Frankreich,
beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zuerkannt sind;
b) auf diejenigen Wittwen und Kinder verstorbener, am Kriege 1870/71.
betheiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange stehender Militairärzte,
welchen die nach dem Königlich Preußischen Gesetz vom 16. Oktober
1866. zu gewährenden Beihülfen bisher versagt werden mußten, weil
der Nachweis des Bedürfnisses nicht geführt werden konnte;
c) auf die im 8. 14. bezeichneten, während des Feldzuges von 1870/71.
zum Militairdienste herangezogenen Pensionsempfänger, indem diesen der
Anspruch auf die Pensionserhöhung (§. 12.) nach der näheren Bestim-
mung des §. 14. gewährt wird.
Eine anderweite Feststellung ihrer eigentlichen Pension aber kann
nur nach Maßgabe der Bestimmung des §. 21. erfolgen.
Für die nach den bisher gültig gewesenen Vorschriften pensionirten Offi-
ziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte findet der §. 33. unter c. eben-
falls Anwendung, sofern nicht die bisherigen Bestimmungen ihnen günstiger sind.
Für die im Offizierrange stehenden Militairärzte wird bei deren Pensioni-
rung das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie- Offiziere
(§. 10 a.) der entsprechenden Militaircharge als pensionsfähiges Diensteinkommen
in Anrechnung gebracht. Stabsoffiziere, welche ein Gehalt von 1300 Thalern,
sowie Hauptleute erster Klasse, welche ein Gehalt von 1000 Thalern beziehen,
werden nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der Stabsoffiziere mit dem
Gehalte von 1800 Thalern beziehungsweise der Hauptleute mit einem Gehalte
von 1200 Thalern pensionirt.
In-