Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 297 — 
und 72. einen Anspruch erheben, und sind dabei die Bestimmungen des §. 82. 
maßgebend. §. 93. 
Die ihr Einkommen aus dem Marine-Etat empfangenden Zimmerleute, 
Lootsen-Aspiranten, Matrosen und Jungen des Lootsen- und Betonnungsperso-  
nals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre Invalidität und Unfähigkeit  
zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg eingetreten ist, je nach dem Grade 
ihrer Erwerbsunfähigkeit die in den §§. 66. bis 71. für Gemeine aufgeführten 
Pensionssätze. 
Auch finden auf sie, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine- 
Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im 
Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen im Falle der Verwundung 
oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72. 
und 73. Anwendung. 
C. Bewilligungen für Hinterbliebene. 
§. 94. 
Den Wittwen derjenigen Militairpersonen der Unterklassen der Feldarmee 
und im §. 93. erwähnten Personen, welche 
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des 
Krieges oder später verstorben sind, 
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor 
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind, 
c) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischen Aktion 
oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen (§. 59. Litt. c.) oder inner- 
halb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen 
verstorben sind,  
werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im 
Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt. 
Die im §. 45. über die Zugehörigkeit zur Feldarmee getroffenen Bestim- 
mungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende An- 
wendung. 
  
  
  
§. 95. 
Die Bewilligung beträgt für 
a) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 9 Thaler, 
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere monatlich 7 Thaler, 
c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 5 Thaler. 
Bei den Wittwen der unteren Militairbeamten ohne bestimmten 
Militairrang, sowie der im §. 93. erwähnten Personen ist für die Höhe 
der Bewilligung das den verstorbenen Männern zuletzt gewährte Dienst- 
einkommen dergestalt maßgebend, daß 
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern 
und darüber jährlich auf die Bewilligung von 9 Thalern monatlich, 
2) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.