Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 100. 
Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: 
1) durch den Tod; 
2) im Falle temporairer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die 
Bewilligung erfolgt war; 
3) sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die 
Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat. 
§. 101. 
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher 
Zulagen ruht: 
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer 
Dauer. 
§. 102. 
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension ausschließlich der Pen- 
sions- und Verstümmelungszulagen ruht:  
a) während des Aufenthalts in einem Invaliden-Institut; 
b) während des Aufenthalts in einer militairischen Kranken-, Heil- oder 
Pflegeanstalt; die Pension kann jedoch in dergleichen Fällen denjenigen 
Invaliden, welche die Ernährer von Familien sind, nach Bedürfniß 
ganz oder zum Theil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie ge- 
währt werden; 
I) bei allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienst mit Ablauf 
des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem die 
Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat. 
§. 103. 
Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder be- 
schäftigten Pensionairs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Aus- 
gaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, 
ausschließlich der Pensions- und Verstümmelungszulagen oder 
  
a) bei einem Feldwebel nicht ........................... 200 Thaler, 
b) "    "    Sergeanten oder Unteroffizier nicht 150  " 
c)   "    "     Gemeinen nicht ................................... 100  " 
so wird dem Pensionair, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis 
zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. *53 §. 104.
	        
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