Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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II. Im Bereiche der Marineverwaltung: 
1) Für Marine-Rendanten: 
mit einem jährlichen Diensteinkommen 
a) von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) unter 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
2) für Garnison-Verwaltungsbeamte: 
a) in selbstständigen Stellungen mit einem jährlichen Diensteinkommen 
von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
b) in nicht selbstständigen Stellungen 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
3) für Marinekontroleure und für Lazareth- Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
4) für den Verwalter des Schiffslazareth- Depots in Kiel und für Kassen- 
diener 
ein halbjähriges Diensteinkommen. 
Artikel 3. 
Bei der Anstellung von Beamten, welche die Kaution auf einmal zu be- 
schaffen außer Stande sind, kann denselben von der vorgesetzten Dienstbehörde 
ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch 
Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Unter- 
beamten und kontraktlichen Dienern nicht weniger als ein bis drei Thaler monat- 
lich, bei anderen Beamten nicht weniger als funfzig Thaler jährlich betragen. 
Auf Beamte in Rendanten-- oder in Vorstandsstellungen, sowie auf solche 
Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag ihres Diensteinkommens übersteigt, 
finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung. 
Artikel 4. 
Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Be- 
förderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch An- 
sammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden. 
Artikel 5.  
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die. Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ratenzahlungen 
oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei den desfall- 
sigen Festsetzungen.   
Artikel 6. 
Beaeamte, welche in dem im §. 16. Satz 2. des erwähnten Gesetzes bezeich- 
neten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden 
Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die 
vor- 
  
  
 
	        
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