Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 317 — 
3) für Buchhalter von Ober-Postkassen und für Postamts- 
kassirer . .. .. . . . . . . . . . 800 Thlr. 
4) für Hülfs-Buchhalter von Ober-Postkassen ........ .... 600  " 
5) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von 
größerem Umfange . . . . .. ..... . . . ... .. .. .. ... . . ... . ... 3000  " 
6) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von 
mittlerem Umfange . . . . .. .. .. .. . . . .. ... . . ... .. . .. . ... 1000 " 
7) für Vorsteher von Postämtern geringen Umfangs .... 600 " 
8) für Vorsteher von Postverwaltungen ................ 500  " 
9) für Expektanten aus der Zahl versorgungsberechtigter Offi- 
ziere auf Anstellung als Postamts-Vorsteher während des 
Vorbereitungs- und Probedienstes ..................... 300  " 
10) für Vorsteher von Postexpeditionen bis  ......... 300  " 
11) für Ober-Postsekretaire und Postsekretaitre ........... 500  " 
12) für Postpraktikanten und Posteleven ........... 300  " 
13) für Sekretariats -Assistenten . .. . . . . . . 300  " 
14) für Postamts-Assistenten ..................... 200  " 
15) für Postanwärter und Postgehülfen ................ 100  " 
16) für Postagenten . ......................... 50  " 
17) für Post-Unterbeamte und kontraktliche Diener bis. 200 " 
Artikel 2. 
Das General-Postamt wird ermächtigt, Beamten, welche in Folge der 
eingetretenen Veränderung in den Personalverhältnissen und im Dienstbetriebe 
der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautions- 
pflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche 
Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaf- 
fung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu 
gestatten. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß 
Artikel 6. der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 285). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 14. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
56* (Nr. 681.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.