Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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auf  einmal,  oder  doch,  bei  unzureichenden  Mitteln,  nach  und  nach  zu  erlegen,  und  haben  die
betreffenden  Obrigkeiten  darüber,  daß  solches  auf  jede  thunliche  Weise  zur  Ausführung  gebracht
werde,  zu  wachen.

Zweiter  Abschnitt.

Bestand  und  Bildung  der  Armee.

*  18.  Die  bewaffnete  Macht  besteht  aus  der  activen  Armee,  der  Reserve  und
der  Landwehr.

*19.  Die  active  Armee  wird  gebildet  aus  den  Mannschaften  der  drei,  beziehendlich
  vier  ersten  Dienstjahre  (vergl.  oben  §  5),  sowie  aus  Denjenigen,  die  freiwillig  in  dieser
dienen,  beziehendlich  fortdienen  (vergl.  aber  unter  6§  95).

§20.  Die  Reserve  dient  zur  Verstärkung  der  activen  Armee  und  besteht  aus  den
Mannschaften  des  vierten,  fünften,  sechsten  und  siebenten,  beziehendlich  (vergl.  &  5)  des  fünften,
  sechsten  und  siebenten  Dienstjahres.

§  21.  Die  Landwehr  bildet  einen  selbstständigen  Truppenkörper,  in  welchem  die
Mannschaften  der  letzten  fünf,  beziehendlich  vier  Dienstjahre  (vergl.  &  5)  zu  dienen  haben.

6  22.  Der  Uebertritt  in  die  Reserve,  beziehendlich  in  die  Landwehr  erfolgt  sofort  und
ohne  Weiteres  nach  Beendigung  der  Dienstzeit  in  der  activen  Armee,  beziehendlich  in  der
Reserve.

&  23.  Reserve  und  Landwehr  werden  von  der  Zeit  an,  wo  die  Armee  oder  ein  Theil
derselben  auf  den  Kriegsfuß  gestellt  worden,  gleich  der  activen  Armee,  nach  Maßgabe  der
Verhältnisse  und  des  Bedürfnisses  zum  Dienste  sowohl  im  Felde,  als  im  Lande  verwendet,
haben  auch  während  dieser  Zeit  mit  den  Mannschaften  der  activen  Armee  gleiche  Rechte  und
Verpflichtungen.

§  24.  Die  Berufung  der  Reserve  in  den  activen  Dienst  erstreckt  sich,  je  nach  Bedürfniß,
  entweder  auf  die  Gesammtheit  der  ersteren,  oder  nur  auf  einzelne  Altersclassen  derselben
und  wird  im  letzteren  Falle  jedesmal  mit  der  jüngsten  Altersclasse  begonnen.

§  25.  Während  die  Armee  auf  dem  Friedensfuße  sich  befindet,  werden  die  Mannschaften
der  Reserve  und  Landwehr  zwar  fortwährend  in  einem  bestimmten  militärischen  Verbande  gehalten,
  bleiben  aber  ständig  benrlaubt  und  werden  nach  dem  Erfordernisse  des  Dienstes  nur
zeitweise  zu  Uebungen  im  Waffendienste  eingezogen.

§  26.  Reservisten  sowohl,  als  Landwehrmänner  sind  im  Friedensstande  an  Etablirung
eines  eigenen  Hausstandes  durch  Verheirathung,  Ansässigmachung  oder  selbstständigen  Erwerbsbetrieb
  nicht  behindert,  ohne  jedoch  daraus  einen  Grund  zu  Entbindung  von  ihrer  Dienstpflicht
  ableiten  zu  können.