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G. 2. «
Der von dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre
1870. nach Ausführung der Bestimmung im F. 1. dieses Gesetzes verbleibende
Rest ist zu den für das Jahr 1871. von dem ehemaligen Norddeutschen Bunde
an die süddeutschen Staaten und Luxemburg zu leistenden Herauszahlungen aus
den gemeinschaftlichen Einnahmen an Rübenzuckersteuer zu reserviren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. November 1871.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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(Nr. 733.) Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern.
A Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November 1867.) betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes=Kriegsmarine
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867.
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des
vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig Tausend
neunhundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Ein-
tausend Thalern und Zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er-
mächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer
Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Ver-
hältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Reichs-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Berlin, den 12. November 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
(Nr. 734.)