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Wird die Entschädigung in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich
sechs Prozent der vorgedachten Summe, wovon fünf Prozent als Verzinsung
angesehen werden. Die Rente wird vom Tage der Absteckung der Rayonlinien
auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück
aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden Rayons oder der Qwischenrayons
unterworfen zu sein.
Die Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataster bezeichneten Besitzer des
WWW in vierteljährlichen Raten postnumerando aus der Festungskasse
gezahlt.
Renten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, werden mit
dem 1632fachen Betrage kapitalisirt, und sofort an die Besitzer ausgezahlt.
g. 37.
Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschädigung zustehen, be-
stimmt sich nach den Landesgesetzen. E—
Für die gesetzlichen Beschränkungen im dritten Rayon wird Entschädigung
nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung zu einer der im 8 13. gedachten
Anlagen versagt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung
derselben ist die Zeit der Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zu
Grunde zu legen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 95. 35—37. Anwendung, mit
der Maßgabe, daß die Zinsen der Entschädigung in Kapital, beziehungsweise die
Entschädigungsrente vom Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandantur
zu zahlen ist. 0
Die Besitzer der Grundstücke, die sich durch die auferlegten Beschränkungen
beeinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Entschädigung binnen einer
sechswöchentlichen Präklusiofrist nach Feststellung des Rayonplans bei der Kom-
mandantur geltend zu machen. .
Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung des
Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen.
G. 40.
Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren Civil=Verwaltungs-
behörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, der die Entschädigungsansprüche
in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und eines Vertreters der Komman-
dantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, wel-
cher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädigungspflicht
von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Grundstücks die Betre-
tung des Rechtsweges unbenommen.
Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig,
so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachpverständige.
Wenn beide Parteien sich nicht über Einen Sachverständigen vereinigen,
so wählt jede Partei einen Sachverständigen, den dritten ernennt der Kommissa -
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