Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Wird die Entschädigung in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich 
sechs Prozent der vorgedachten Summe, wovon fünf Prozent als Verzinsung 
angesehen werden. Die Rente wird vom Tage der Absteckung der Rayonlinien 
auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück 
aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden Rayons oder der Qwischenrayons 
unterworfen zu sein. 
Die Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataster bezeichneten Besitzer des 
WWW in vierteljährlichen Raten postnumerando aus der Festungskasse 
gezahlt. 
Renten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, werden mit 
dem 1632fachen Betrage kapitalisirt, und sofort an die Besitzer ausgezahlt. 
g. 37. 
Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschädigung zustehen, be- 
stimmt sich nach den Landesgesetzen. E— 
Für die gesetzlichen Beschränkungen im dritten Rayon wird Entschädigung 
nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung zu einer der im 8 13. gedachten 
Anlagen versagt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung 
derselben ist die Zeit der Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zu 
Grunde zu legen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 95. 35—37. Anwendung, mit 
der Maßgabe, daß die Zinsen der Entschädigung in Kapital, beziehungsweise die 
Entschädigungsrente vom Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandantur 
zu zahlen ist. 0 
Die Besitzer der Grundstücke, die sich durch die auferlegten Beschränkungen 
beeinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Entschädigung binnen einer 
sechswöchentlichen Präklusiofrist nach Feststellung des Rayonplans bei der Kom- 
mandantur geltend zu machen. . 
Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung des 
Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen. 
G. 40. 
Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren Civil=Verwaltungs- 
behörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, der die Entschädigungsansprüche 
in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und eines Vertreters der Komman- 
dantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, wel- 
cher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. 
Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädigungspflicht 
von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Grundstücks die Betre- 
tung des Rechtsweges unbenommen. 
Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig, 
so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachpverständige. 
Wenn beide Parteien sich nicht über Einen Sachverständigen vereinigen, 
so wählt jede Partei einen Sachverständigen, den dritten ernennt der Kommissa - 
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