Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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zwanzig Zentimetern Durchmesser an der Stelle des Schiffes, wo es am besten 
gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpfe 
zeigen und zwar so, daß ein klares, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht 
um den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens einer See- 
meile sichtbar wird. 
Artikel 8. 
Lootsen=Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segel- 
schiffe vorgeschrieben sind, sondern ein weißes um den ganzen Horizont sichtbares 
Licht am Masttop zu führen und außerdem alle fünfzehn Minuten ein Flacker- 
feuer zu zeigen. 
Artikel 9. 
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die 
für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, 
wenn sie solche Lichter nicht haben, eine Laterne führen, welche mit einem Schie- 
ber von grünem Glase an der einen Seite und mit einem Schieber von rotbem 
Glase an der andern Seite versehen ist; diese Laternen müssen sie bei jeder An- 
näherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß 
zu verhüten, und in solcher Weise zeigen, daß das grüne Licht nicht von der 
Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen 
werden kann. 
Fischerfahrzeuge und offene Boote, welche vor Anker oder vor ihren Netzen 
liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. 
Außerdem können Fischerfahrzeuge und offene Boote eines Flackerfeuers 
sich bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten. 
Vorschriften über die Anwendung von Nebelsignalen. 
Artikel 10. 
Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die nach- 
stehend beschriebenen Nebelsignale angewendet werden und mindestens alle fünf 
Minuten ertönen, nämlich: 
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche 
vor dem Schornsteine mindestens 24 Meter hoch über Deck angebracht 
sein muß; 
b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen; 
e) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich 
einer Glocke zu bedienen. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
Artikel 11. 
Wenn zwei Segelschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade 
entgegengesetzter Richtung einander nähern) so daß dadurch Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt 
werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (uogl. Art. 13a.). 
" 2- Art. 12.
	        
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