Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 478 — 
Artikel 12. 
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß das Schiff, 
welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den Wind von 
Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff 
mit Backbordhalfen dicht am Winde liegt und das andere Schiff den Wind 
raum hat, muß das letztere aus dem Wege gehen. 
Haben aber zwei Segelschiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt 
eins derselben vor dem Winde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem 
leewärts befindlichen aus dem Wege gehen. 
„ Artikel 13. 
Wenn zwei Dampfschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe 
grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt 
werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (vugl. Art. 13 a.). 
Artikel 13a. 
Die vorstehenden Artikel 11. und 13. finden nur dann Anwendung, wenn 
zwei Schiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter 
Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens ent- 
steht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehal- 
ten, frei von einander passiren können. 
Die gedachten beiden Artikel finden daher nur in solchen Fällen Anwen- 
dung, wenn zwei Schiffe grade oder beinahe grade auf einander zusteuern; mit 
anderen Worten, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des andern 
mit den seinigen in einer graden oder beinahe graden Linie sieht und wenn bei 
Nacht jedes der beiden Schiffe sich in solcher Stellung befindet, daß es beide 
Seitenlichter des andern Schiffes erblicken kann. 
Dagegen finden die gedachten beiden Artikel keine Anwendung, wenn bei 
Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem andern 
Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes 
dem rothen des andern, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen 
des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein 
grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige 
Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind. 
Artikel 14. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, 
welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
Artikel 15. 
Wenn ein Dampsschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, 
daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfsschiff dem 
Segelschiffe aus dem Wege gehen. · 
Art. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.