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Artikel 10.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich
zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet
oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen,
zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich
statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs-
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bun-
desrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mit-
glieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende
Kommissarien vertreten werden.
Art.