Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 70 — 
Artikel 17. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze 
und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und 
Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Ver- 
antwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich ver- 
eidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, 
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung 
etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche 
ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
füllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese 
Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
  
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes vom 
31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.) vorbehalten ist, werden in 
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Ab- 
geordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in 
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein 
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag 
und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art 
 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.