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(2) Am Haupteingange des Sueuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten Stelle ist
eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest"
leicht sichtbar anzubringen.
§ 303 (291).
(1) Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen verdächtige
Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, abzusondern
und in der Regel in einem besonderen Raume unterzubringen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels sind unschädlich
zu beseitigen.
(3) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den 88 304
bis 306 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
§ 304 (292).
(1) Räumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuchen verdächtiges Geflügel
befindet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
(2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen und
von Wasserläufen fernzuhalten.
§ 305 (293).
(1) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder
Teile von solchem nur mit distriktspolizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
(2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung oder
der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere
in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und
daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte
gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser
Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Durchseuchung ist bei der Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen Gebietsteilen
des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts anzufragen,
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der
Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung
und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere