Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2)  Am  Haupteingange  des  Sueuchengehöfts  oder  an  einer  sonst  geeigneten  Stelle  ist
eine  Tafel  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Geflügelcholera“  oder  „Hühnerpest"
leicht  sichtbar  anzubringen.

§  303  (291).

(1)  Das  an  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  erkrankte  und  das  dieser  Seuchen  verdächtige
  Geflügel  ist  von  dem  übrigen  Geflügel  des  Bestandes,  soweit  tunlich,  abzusondern
und  in  der  Regel  in  einem  besonderen  Raume  unterzubringen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Die  Kadaver  an  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  gefallenen  Geflügels  sind  unschädlich
  zu  beseitigen.

(3)  Das  Gehöft,  auf  dem  sich  das  Geflügel  befindet,  ist  mit  den  aus  den  88  304
bis  306  sich  ergebenden  Wirkungen  abzusperren.

§  304  (292).

(1)  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  erkranktes  oder  der  Seuchen  verdächtiges  Geflügel
befindet,  dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von
dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der
Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

(2)  Der  ganze  Geflügelbestand  des  Seuchengehöfts  ist  von  öffentlichen  Wegen  und
von  Wasserläufen  fernzuhalten.

§  305  (293).

(1)  Aus  dem  abgesperrten  Gehöfte  dürfen  lebendes  oder  geschlachtetes  Geflügel  oder
Teile  von  solchem  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Ausfuhr  lebenden  Geflügels  ist  zum  Zwecke  der  sofortigen  Schlachtung  oder
der  Durchseuchung  an  einem  anderen  Orte  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  die  Tiere
in  Behältnissen,  auf  Fahrzeugen,  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  befördert  werden,  und
daß  sie  unterwegs  weder  mit  anderem  Geflügel  in  Berührung  kommen  noch  in  fremde  Gehöfte
  gebracht  werden.  Beim  Eisenbahn=  oder  Schiffstransport  ist  die  Durchführung  dieser
Vorschrift  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  sicherzustellen.


(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum
Zwecke  der  Durchseuchung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen
  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,
ob  die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  ebenso  wie  im  Falle  der
Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke  der  Schlachtung  die  Polizeibehörde
des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  unter  Angabe  ihrer  Gattung
und  Stückzahl  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere