Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel 16. 
Briefe mit Werthangabe. 
Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen: 
1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht, 
2) aus der im Artikel 14 festgesetzten Rekommandationsgebühr, 
3) aus der Gebühr von einem halben Groschen für je 20 Thaler oder einen 
Theil von 20 Thalern des angegebenen Werthes. 
Die Taxe ist vom Absender im voraus zu entrichten. 
Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 1200 Thaler oder 2100 
Gulden südd. Währung. 
Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der 
Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, 
selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, angegeben sein. 
Die Briefe mit Werthangabe müssen unter Kreuzkuvert abgesandt werden 
und mit fünf Siegeln verschlossen sein. 
 Artikel 17. 
Ersatzleistung für Briefe mit Werthangabe. 
Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines Inhalts 
beraubt werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter Umständen, welche 
für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur 
Folge haben würden, oder auf luxemburgischem Gebiete unter Umständen, welche 
für die luxemburgische Postverwaltung nach luxemburgischen Gesetzen die Ersatz- 
pflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Ab- 
sender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei 
Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den angegebenen Werth zu 
zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Artikel 16 festgesetzte Versiche- 
rungsgebühr entrichtet ist. Derartige Reklamationen sind jedoch nur zulässig, 
wenn sie innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes 
an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem Rekla- 
manten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. 
Artikel 18. 
Postanweisungen. 
Im Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg 
können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 
87 1/2 Gulden einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt 
werden. 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis zum Betrage von 25 Thalern 
oder 43 3/4 Gulden 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer,
	        
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