Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§ 151. 
Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der 
Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten 
Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten. 
Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke die 
betreffende Behörde ihren Sitz hat. 
§. 152. 
Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechts- 
mittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten Werth stattfindet. 
Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf die Be- 
schwerdesumme statthaft. Die Beschwerdesumme, ingleichen die Uebereinstimmung 
der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als 
davon die Entscheidung der  Frage abhängt, welches von mehreren nach den 
Landesgesetzen etwa zulässigen Rechtsmittel stattfindet. 
Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das Gebiet, 
in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar in letzter Instanz. Soweit 
nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, 
werden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen 
desselben auf die im § 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus- 
gedehnt. 
 §. 153. 
Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen 
der §§. 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus 
durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß abge- 
faßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§§. 139 Absatz 2). Ist die Abfassung 
durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des 
Reichsfiskus.  
.§154. 
In Rechhtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte 
wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung 
von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der 
Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohsitz hatte, als 
dasjenigen, in dessen Bezirk derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen 
Wohnsitz hat. 
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandels- 
gerichts und das Verfahren vor demselben richten sich nach den im §. 152 ge- 
gebenen Vorschriften. § 
155. 
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, 
ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu ent- 
fernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen, oder vorläufig 
seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen
	        
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