Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 91 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No II. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Amortisation verlorener 2c. Bundes-Schuldurkunden. S. 91. — Postvertrag 
hwischen Deutschland und Portugal. S. 97. 
  
  
  
(Nr. 921.) Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter 
Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. 
Vom 12. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das im § 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des 
Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. §. 157) vor- 
geschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen be- 
stimmten Maßgaben auf solche verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen 
und Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs 
Anwendung, welche entweder niemals mit Zinsscheinen versehen waren oder zu 
einem bereits abgelegten Theile der Bundes= oder Reichsschuld gehören. 
§. 2. . 
Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekanntmachung der 
Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber, 
daß die durch die verloren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren 
Büchern oder Etats noch offen stehe, 
erlassen. 
§. 3. 
Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt. 
§. 4. 
Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblieben, und wird demnächst von der 
Reichsschuldenverwaltung unter Wiederholung des im §. 2 erwähnten Zeugnisses 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1873.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.