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Reichs-Gesetzblatt.
No II.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Amortisation verlorener 2c. Bundes-Schuldurkunden. S. 91. — Postvertrag
hwischen Deutschland und Portugal. S. 97.
(Nr. 921.) Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter
Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
Vom 12. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Das im § 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des
Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. §. 157) vor-
geschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen be-
stimmten Maßgaben auf solche verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs
Anwendung, welche entweder niemals mit Zinsscheinen versehen waren oder zu
einem bereits abgelegten Theile der Bundes= oder Reichsschuld gehören.
§. 2. .
Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekanntmachung der
Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber,
daß die durch die verloren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren
Büchern oder Etats noch offen stehe,
erlassen.
§. 3.
Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt.
§. 4.
Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblieben, und wird demnächst von der
Reichsschuldenverwaltung unter Wiederholung des im §. 2 erwähnten Zeugnisses
Reichs-Gesetzbl. 1873. 18
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1873.