Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit ver- 
rechnet wurden; 
5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu 
einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern 
der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine bestimmte Zeit oder 
auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken 
steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung 
behält aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder son- 
stige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen 
Umfange. 
§. 3. 
Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grund- 
stücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen 
noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist. eine feste Geldrente, welche na 
dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln ist, an denjenigen 
Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich 
übergegangen ist. 
§. 4. 
Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs über- 
gegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung 
in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder un- 
brauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung 
verwendet werden. 
§. 5. 
Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigenthum über- 
gegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der 
Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös aus seinem 
Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, 
oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundes- 
staates einen Ersatz für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück 
zu beschaffen. 
§. 6. 
Z# für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz 
nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, 
unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlech- 
terungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Ver- 
waltung des Reichs übergegangen war. 
§. 7. 
Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militär. 
verwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich
	        
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