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oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen,
noch ihre Verwerdung, für Zwecke der Marine erforderlich ist.
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach
Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungs-
arbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten.
§. 8.
Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung nicht
weiter verwendbares Grundstück — §§. 5 bis 7 — ein Ersatz erforderlich sei,
und die Feststellung der zu erstattenden Einebnungskosten stehen der obersten Be-
hörde derjenigen Reichsverwaltung zu) in deren Besitz sich das Grundstück befindet.
§. 9.
Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 bezeichneten unbe-
weglichen Gegenständen an das Reich werden nicht berührt:
1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar
1873 getroffen sind;
2) die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen , welche von einer
Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem Grund-
stücke oder einem Theile desselben (§. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher an einen
Bundesstaat zu entrichten waren;
3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.
Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vor-
schriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen. -
Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das
Reich nicht über.
§. 10.
Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien,
Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsver-
waltung befinden, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs-
haushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der
Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen
aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem
auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichs-
tage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§. 11.
Die Einnahmen aus der Veräußerang der im Besitz der Reichsverwaltung
befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und
des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht
anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der
gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.