fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 34. 101 
(conföderation germanique) angehören!?. Am 12, Juli 1806 unter- 
zeichneten die Gesandten von 16 deutschen Fürsten zu Paris die 
Rheinbundsakte!®, und am 1. August desselben Jahres sagten sich 
letztere förmlich vom Reiche los!*. Gleichzeitig ließ der Kaiser 
der Franzosen durch seinen Gesandten beim Reichstage erklären, 
daß er das deutsche Reich und seine Verfassung nicht mehr, wohl 
aber die unbeschränkte Souveränetät der einzelnen deutschen 
Staaten anerkenne!®. Infolgedessen legte Franz II., der bereits 
im Jahre 1804 den Titel eines Kaisers von Österreich angenommen 
hatte, am 6. August die römisch-deutsche Kaiserkrone nieder !®, 
Damit hörte das deutsche Reich tatsächlich auf zu bestehen. 
VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes 
zur Reichszeit'. 
8 34. 
Wie die deutsche Rechtswissenschaft überhaupt sich unter dem 
Einfluß und in Anlehnung an die italienische Jurisprudenz ent- 
wickelt hat, so ist letztere auch auf die Entwicklung der Staats- 
rechtslehre in Deutschland von wesentlichem Einfluß gewesen. 
Skizzen des deutschen Staatsrechtes finden sich allerdings schon 
in den Rechtsbüchern des Mittelalters: dem Sachsen- 
spiegel, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel und Kleinem Kaiser- 
recht. Aber diese Werke enthalten lediglich eine Aneinander- 
reihung einzelner staatsrechtlicher Rechtssätze ohne wissenschaft- 
liche Verarbeitung derselben. Dagegen erörtern die italienischen 
Juristen des Mittelalters in ihren Schriften zahlreiche staatsrecht- 
liche Fragen?,. Mit dem allgemeinen Eindringen der italienischen 
Jurisprudenz in Deutschland erlangen auch die staatsrechtlichen 
Anschauungen der italienischen Juristen dort allgemeinere Ver- 
breitung. Der Einfluß derselben tritt zuerst in erkennbarer Weise 
I8 Preßburger Frieden Art. 7 u. 14. 
I8 (5, v. Meyer a.a.0.79fl.; Oertela.a.O. 639 ff.; Winkopp, Rheinischer 
Bund 1 9ff.; Zeumer a.a. 0. 532 fi; Binding, Deutsche Staatagrundgesetze 83 ff. 
14 G. v. Meyer a. a. O. 70ff.; Zeumer a. a. O. 537. 
15 G, v. Meyer a. a. O. 68ff.; Zeumer a. a. O. 5836. 
ie G, v. Meyer a. a. O. 71ff.; Zeumer a. a. O. 538. 
ı J. St. Pütter, Literatur des Teutschen Staatsrechtes, 3 Bde., Göttingen 
1776—83; J. L. Klüber, Neue Literatur des teutschen Staatsrechtes, als 
Fortsetzung und Ergänzung des Pütterischen, Erlangen 1791; H. Schulze. 
Einleitung ($$ 17-20) 44 ff.; R. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechts- 
wissenschaft, 1 u. 2, München und Leipzig 1880-84; 8 1 von Landsberg 
1898; H. Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, in Marquärdsens,. 
Handb. d. öffentl. Rechts der Gegenwart, Freiburg i. Br. und Leipzig 1896. 
3 Über die mittelalterliche Staatslehre ist namentlich zu vergleichen; 
OÖ. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht 8 186 ff.; über die Staatslehre, 
insbesondere die naturrechtlichen Staatstheorien des 16.—18. Jahrhunderts 
der „Althusius“ desselben Verfassers. Rehm, Geschichte der Staatsrechts- 
wissenschaft 159 ff.
	        
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