Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 139 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 16. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere. S. 139. — 
Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen 2c. S. 143. — Gesetz 
wegen Abänderung von Reichstags-Wahlkreisen in Preußen. S. 164. — Gesetz über die Kontrole 
des Reichshaushalts für 1873. S. 148. — Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften in Bayern. S. 146. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze über Maßregeln gegen die 
Rinderpest. S. 147. 
  
(Nr. 933.) Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 zur 
Verbesserung der Lage der Unteroffiziere Vom 14. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. 
§. 1. 
Zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere sind der Militärverwaltung 
für das Jahr 1877 . .. 1,412,219 Thlr. 
und für das Jahr 1971714 1,882,958 „ 
zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieser Summen erfolgt nach Maß- 
gabe der Anlage. 
Zu demselben Zwecke sind Bayern 
für das Jahr 1873 TT„ 192,778 Thlr. 
und fũr das Jahr 1874. 257,038 „ 
zu Überweisen. 
§. 2. 
Die nach der Bestimmung im §. 1 der Militärverwaltung zur Ver- 
fügung zu stellenden beziehungsweise Bayern zu überweisenden Beträge werden 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1873.
	        
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