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deutschen Bundes, vom 31. Mai 1869, Bundes- Gesetzbl. S. 275) — bestehen
fortan:
a) der Wahlkreis Beuthen (5):
aus den landräthlichen Kreisen Beuthen und Tarnowitz
b) der Wahlkreis Kattowitz (6): .
aus den landräthlichen Kreisen Kattowitz und Zabrze.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 936.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873. Vom
22. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs wird für
das Jahr 1873 von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be-
nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des
Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.