Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

—  147  —

(Nr.  938.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  revidirte  Instruktion  zum  Gesetze  vom  7.  April  1869
über  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  Vom  9.  Juni  1873.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  die  anliegende  revidirte    Instruktion  zu  dem  Gesetze  vom
7.  April  1869  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend   (Bundesgesetzbl. S.  105).

Der gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu veröffentlichen.                    

Berlin,  den  9.  Juni  1873.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Revidirte  Instruktion
zu  dem
 Gesetze vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

 

Nachstehende  Instruktion  zur  Ausführung  von  §.  8  des  Gesetzes  vom  7.  April

1869,    Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  tritt  an  die  Stelle  der  Abschnitte I., II und III. der
  bissherigen  Instruktion  vom  26.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl. S. 149)

  Ihre Bestimmung ist,  den  Behörden  eine  allgemeine  An-

      leitung zu geben, ohne die    Nothwendigkeit  der  besonderen  Entschließung  über
Einzelheiten  und  über  die  Ausdehnung  der  Maßregeln  in  jedem  einzelnen  Falle
auszuschließen.  Leitender  Grundsatz  soll  sein:  den  Zweck  ohne  unverhältnißmäßige
andemweite  wirthschaftliche  Opfer  für  die  Bevölkerung  zu  erreichen.  In  der
Regel  wird  dies  am  besten  durch  energische  Maßregeln  erfolgen,  welche  die
Seuche  in  kurzer  Zeit  tilgen,  wenn  auch  die  direkten  Opfer  scheinbar  groß  sind.

Erster  Abschnitt.
Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest  in  das  Bundesgebiet.

a.  Bei  dem  Ausbruche  in  entfernten  Gegenden.

§.  1.

Trttt  die  Rinderpest  in  entfernten  Gegenden  des  Auslandes  auf,  welche
durch    Eisenbahnen  oder  durch  Schifffahrt  in  solcher  Verbindung  mit  dem  Inlande
  stehen,  daß  Viehtransporte,  in  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  in  das  Inland
gelangen  können,  so  ist  die  Einfuhr  von  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  und
anderen  Wiederkäuern  aus  den  verseuchten  Gegenden  ganz  zu  verbieten.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1878.