Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register 
über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab- und Zu- 
gang, sowie jede Veränderung in dem Viehbestande speziell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten 
Organen zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindviehstande ist 
sofort Anzeige zu machen. 
c. Gemeinschaftliche Bestimmung. 
§. 10. 
Die im gegenwärtigen Abschnitte enthaltenen Vorschriften sind unter den 
durch die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu brin- 
gen, wenn die Gefahr einer Einschleppung zu Wasser droht. 
Zweiter Abschnitt. 
Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
§. 11. 
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krank- 
heits= oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 
8 Tagen zwei Erkrankungs- oder Todesfälle unter verdächtlgen Erscheinungen 
sich in einem Viehbestande ereignen, tritt die in §. 4 des Gesetzes vom 7. April 
1869 ausgesprochene Anzeigepflicht ein. 
§. 12. 
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödtren, 
etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur 
der Krankheit festgestelt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, 
daß das Hinzukommen von Thieren und Menschen abgehalten wird. 
§. 13. 
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kom- 
petente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konsta- 
tiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines Ka- 
davers, ein Thier zu tödten. 
Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen. 
§. 14. 
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch 
auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken. 
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Be- 
hörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die 
Anzeigepflicht nach §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegen- 
den Bezirke noch besonders hinzuweisen ist. ·
	        
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