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Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in §§. 17 bis 19
angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein.
§. 15.
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine
vorläufige Sperre des Gehöfts (vergl. §. 20) auf so lange anzuordnen, bis
die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzweifel-
haft festgestellt oder der Verdacht als unbegründet erwiesen ist. In zweifelhaften
Fällen ist ein höherer Thierarzt zuzuziehen.
Ergiebt sich der Verdacht auf größeren, unter regelmäßiger veterinärpolizei-
licher Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen so kann die vorläufige Sperre unter
Anwendung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln auf einen einzelnen Theil des
betreffenden Viehhofes beschränkt werden. .
Besteht der Verdacht der Rinderpest in Bezug auf Heerden, welche sich
auf dem Transporte befinden, so sind die nach den Umständen erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
§. 16.
Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs- und Heil-
mitteln bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungs-
mitteln sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen.
§. 17.
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maßgabe der Umstände
besonders zu bestimmenden Umkkreise, welcher in der Regel nicht unter zwanzig
Kilometer. Entfernung vom Seuchenorte bemessen werden soll, die Abhaltung von
Viehmärkten, nach Befinden auch von anderen Märkten und sonstigen größeren
Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit
Vieh und der Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh
und anderen Streumaterialien ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige
Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter Aufsicht der mit der Veterinärpolizei be-
trauten Behörden gekauft werden.
In den bedrohten Gemeinden sind ferner die in §. 9 Abs. 2—4 erwähn-
ten Kontrolemaßregeln einzuführen.
Für Residenz- und Handelsstädte, sowie für sonstige Städte mit lebhaftem
Verkehr und für die Umgebung solcher Städte können besondere, von den Be-
stimmungen dieses Paragraphen abweichende Anordnungen getroffen werden.
§. 18.
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizei-
behörde und unter Aufficht von Sachverständigen nach Maßgabe des Bedarfes
stattzufinden.
§. 19.
Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall
von Rindvieh und anderen Wiederkäuern, mit Ausschluß der Fälle nur äußerer
Verletzungen.