Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

—  153  —

Der  Ort  wird  dann  vollständig  durch  Wachen  (in  diesem  Falle  militärische)
  cernirt  und  gegen  jede  Art  des  Verkehrs  —  mit  Ausnahme  legitimtrter
Personen  und  unumganglicher  Bedürfnisse  für  die  Ortseinwohner  unter  besonders
anzuordnenden  Vorsichtsmaßregeln  —  gesperrt.

Der  Verkehr  der  Bewohner  unter  einander  ist  ebenfalls  auf  das  Unvermeidliche
  zu  beschränken.  Gottesdienst,  Schule  und  andere  Versammlungen
(vergl.  §.  17)  können  nicht  abgehalten  werden,  die  Schänken  und  Gasthöfe  werden
  geschlossen.

Die  durch  den  Ort  führenden  Straßen  sind  einstweilen  zu  verlegen.  Liegt
der  Ort  an  einer  Eisenbahn,  so  darf  kein  Eisenbahnzug  daselbst  halten,  selbst
wenn  der  Ort  ein  Stationsort  wäre;  es  sei  denn,  daß  der  Bahnhof  so  gelegen
ist,  daß  er  vom  Orte  vollständig  abgesperrt  und  der  Verkehr  der  Eisenbabnstation

  mit  anderen  Orten  ohne  Berührung  des  Seuchenortes  unterhalten  werden
  kann.

§.  24.

Je  nach  der  Größe  und  Bauart  des  von  der  Seuche  betroffenen  Ortes  kann
die  relative  und  die  absolute  Ortssperre  auch  auf  einzelne  Ortstheile  beschränkt
werden,  sowie  andererseits  einzelne  Häuser  und  Gehöfte  benachbarter  Orte  nöthigenfalls
  mit  in  die  Sperre  einzuschließen  sind.

§.  25.

Alles  an  der  Rinderpest  erkrankte  oder  derselben  verdächtige  Vieh  ist  sofort

zu  tödten.

  Rinder  gelten  stets  für  verdächtig,  sobald  sie  mit  erkrankten  Stücken  in

demselben  Stalle  gestanden,  die  Wärter,  die  Futtergeräthschaften,  oder  die  Tränke

germeinschaftlich  gehabt  baben,  oder  sonst  mit  erkrankten  Stücken  in  eine  mittelbare
  oder  unmittelbare  Berührung  gekommen  sind.

Unter  welchen  Voraussetzungen  andere  Wiederkäuer  als  verdächtig  anzusehen
  sind,  ist  in  jedem  Falle  nach  den  besonderen  Umständen  zu  ermessen.

Wird  durch  die  Tödtung  der  verdächtigen  Thiere  der  Viehbestand  eines
Gehöftes  bis  auf  einen  verhältnißmäßig  kleinen  Rest  absorbirt,  so  ist  auch  letzterer
  zu  tödten.

Auf  Ermächtigung  der  höheren  Behörde  kann  auch  zu  schnellerer  Tilgung
der  Seuche  gesundes  Vieh,  ohne  daß  die  obige  Voraussetzung  eingetreten  ist,  getödtet,
  und  diese  Maßregel  auf  nachweislich  noch  nicht  infizirte  Gehöfte  ausgedehnt
  werden  (vergl.  namentlich  §.  36  Abs.  1).

In  größeren  Städten  und  auf  den  unter  regelmäßiger  veterinärpolizeilicher
Kontrole  stehenden  Schlachtviehhöfen  kann  die  Verwerthung  der  Häute  und  des
Fleisches  von  Thieren,  welche  bei  der  Untersuchung  im  lebenden  und  geschlachteten
  Zustande  gesund  befunden  worden  sind,  gestattet  werden.  Das  Schlachten  der
betreffenden  Thiere  muß  jedoch  unter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  in  geeigneten  Räumen
  stattfinden,  auch  dürfen  das  Fleisch  und  die  inneren  Theile  ans  nach  dem  Erkalten
  abgefahren  und  die  Häute  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie  entweder
vollkommen  getrocknet  sind  oder  drei  Tage  in  Kalkmilch  (1:60)  gelegen  haben.