Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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mungen der §§. 18 ff. zulässig. Es ist jedoch stets auf möglichst rasche Tilgung 
der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehbestandes der ergriffenen 
Gehöfte, sowie durch geeignete Absperrung der infizirten Lokalitäten und schleu- 
nige Desinfektion Bedacht zu nehmen. 
Ist die Rinderpest in einem öffentlichen Schlachthause oder auf einem als 
besondere Anstalt bestehenden Schlachtviehmarkte einer größeren Stadt konstatirt, 
so ist die betreffende Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben befind- 
lichen Wiederkäuer und Schweine abzusperren. Hierbei kann, sofern die Krankheit 
noch keine solche Verbreitung gefunden hat, daß die sofortige Tödtung und Ver- 
nichtung des gesammten Bestandes an Wiederkäuern nothwendig ist, das Ab- 
schlachten der noch nicht erkrankten Thiere zum Zwecke der Verwerthung gestattet 
werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unterwerfen sind, hat 
jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung von Thier- 
ärzten innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Bezüglich der Abfuhr des 
Fleisches und der inneren Theile, sowie der Häute der geschlachteten Thiere ist 
nach §. 25 Abs. 6 zu verfahren. 
Bei dem Ausbruche der Rinderpest unter Thieren, welche sich auf dem 
Transporte oder Marsche befinden, sind die zu ergreifenden Vorkehrungen nach 
Lage der besonderen Verhältnisse zu treffen. 
Dritter Abschnitt. 
Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche. 
§. 37. 
Die Seuche gilt in einem Gehäfte oder Orte für erloschen, wenn entweder 
alles Rindvieh gefallen  oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits- oder 
Todesfalle drei Wochen verstrichen sind, und wenn die Desinfektion nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen stattgefunden hat. 
§. 38. 
Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände sofort zu beginnen 
sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. 
Dieselbe hat auch dann einzutreten, wenn die Tödtung eines Viehstandes 
stattgefunden hat, ohne daß der Ausbruch der Rinderpest unter demselben kon- 
statirt war (§. 25 Abs. 5). §. 39. 
Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sach- 
verständiger Aufsicht geschehen.  
§. 40. 
Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles ( §. 31) statt- 
gefunden hat, mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich innerhalb 
vierundzwanzig Stunden erfolgen soll; für ausreichende Lüftung während der 
Desinfektionsarbeiten ist Sorge zu tragen. 
Der Dünger wird herausgeschafft und verbrannt, oder an Orten, in welche 
innerhalb der nächsten drei Monate kein Vieh hinkommen kann, tief vergraben. 
Die in Jauchengruben angesammelte Jauche ist unter Anwendung von Schwefel=
	        
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