Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  115.  1915.  655

1.  die  Anordnungen  der  seither  zur  Beschlagnahme  ergangenen  Rundschreiben;

2.  die  über  die  Verwendung  von  Rohgummi  zur  Ansfertigung  bestimmter
Waren  erlassenen  Verbote;

3.  die  Verpflichtung  zur  monatlichen  Einreichung  der  Bestands=  und  Verbrauchsmeldung
  über  Rohgummi  usw.  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
Berlin  SW.  48,  verl.  Hedemannstr.  10,  auf  besonderem  Formular.

Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  24.  Juli  1915  (Meldetag),
mitternachts  12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

b)  Für  die  im  §  3  Absatz  c  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

()  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  24.  Juli  1915  etwa
hinzukommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.
jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

d)  Falls  die  im  §  5  aufgeführten  Mindestmengen  am  24.  Juli  1915  nicht  erreicht
sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an  dem  Tage
in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich
unter  die  angegebenen  Mindestmengen,  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für  diesen  ihre
Gültigkeit.

8  2.

Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf
weiteres  sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  rohem,  halbfertigem
und  fertigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
  sind),  mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten  Mindestmengen.

 

Klasse  Gegenstand- 



I.  Rohkautschuk  usw.
(roh  und  gereinigt;  getrennt  anzugeben).
Parasorten  und  First  latex.
Mittlere  Kautschuksorten.
Geringe  Kautschuksorten  (wie  Flake,  Diambi,  Palembang  u.  dgl.).
Guttapercha.

Balata.
Mischungen,  unvulkanisierte  Abfälle  und  Reparaturplatte  (getrennt  anzugeben).

II.  Löosungen.

o  MPT-JSDOD

 

7  Kautschuklösungen  aus  1  bis  3.
b)  Nur  melbepflichtig  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  an  bis  auf  weiteres  sämtliche
  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  rohem,  halbfertigem  und  fertigem
Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),
mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten  Mindestmengen.
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