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Benennung der Gegenstände.
12.
Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederberei-
tung; rohe behaarte Schaaf., Lamm. und Ziegenfelle; rohe Hasen-
und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund und
Robbenfelll
b) Felle zur Pelzwerk. (Rauchwaaren.) Bereitunng
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz-
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waa-
ren von Schildpatt:
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe;
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmateriall
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise
vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitz-
stoffe, nicht besonders genannt
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher.) Drechsler., Tischler und bloß
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren
mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reis grobe Korb-
flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefir-
nißt; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten. ....
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Kork-
sohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenens.
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler., Drechsler, und
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren,
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in ein-
zelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem
Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halb-
edelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb-
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht be-
griffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen,
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art. ...