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Benennung der Gegenstände.
liche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen,
ohne Politur und Lack; dann Drahtgewebbe ..
2) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
20. Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.:
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen,
Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold
und Blattsilber . .
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt
vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten
Metallen gefertigt; Stutz, und Wanduhren, letztere mit Ausnahme
der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine
Galanterie- und Ouincaillerie-Waaren (Herren= und Frauenschmuck,
Toiletten, und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder
theilweise aus Aluminium ferner dergleichen Waaren aus anderen
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und
weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Ver-
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nach-
geahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten,
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen
und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrücken-
macherarbeit; Regen- und Sonnenschirme Wachsperlen; ingleichen
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen
Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha,
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe
auf Holzformen und dergl . . .. .... ... . ...
Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten;
Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte...
b) brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin,
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von
Juchtenleder . .. .. ... . . .. . . . . .
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle ... ..........