Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung der Gegenstände. 
  
 
 
  
liche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 
ohne Politur und Lack; dann Drahtgewebbe .. 
2) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
 20. Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, 
Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold 
und Blattsilber . . 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten 
Metallen gefertigt; Stutz, und Wanduhren, letztere mit Ausnahme 
der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine 
Galanterie- und Ouincaillerie-Waaren (Herren= und Frauenschmuck, 
Toiletten, und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder 
theilweise aus Aluminium ferner dergleichen Waaren aus anderen 
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und 
weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Ver- 
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nach- 
geahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, 
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen 
und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrücken- 
macherarbeit; Regen- und Sonnenschirme Wachsperlen; ingleichen 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen 
Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, 
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder 
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe 
auf Holzformen und dergl . . .. .... ... . ... 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; 
Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte... 
b) brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, 
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von 
Juchtenleder . .. .. ... . . .. . . . . . 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle ... ..........
	        
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