Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Chronologische Uebersicht 
der im Reichs. Gesetzblatt 
vom Jahre 1873 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
Datum           Ausgegeben                                                                                Nr.     Nr. " 
bes                 zu                          I  n h a l t                                             des     des Ge- Seiten. 
Gesetzes 2c.. Berlin.                                                                                      Stücks. setzes rc. 
1872.              1873. 
7. Mal.             13. Janr.   Postvertrag zwischen Deutschland und der öster- 1. 901. 1.36. 
reichisch-ungarischen Monarchie. 
9. — 15. Mal.              Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal. L 922. 93-106. 
1873. 
8. Janr.. März. Gesaets betreffend die  Einführung des Reichs- 8. 913. 51.52. 
gesetzs über die Freizügigkeit  vom 1. No- 
vember 1867 und des Reichsgesetzes   über die Er- 
 werbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in 
Elsaß-Lothringen. 
14. — 1. Febr. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kau- 2. 902. 37. 
tionen derjenigen Militärbeamten, welche 
bei den Feldverwaltungen angestellt werden. 
22. — 1. — Bekanntmachung, betreffend die künftige Ver- 2. 903. 38. 
öffentlichung der Verzeichnisse derjenigen hö- 
heren Lehranstalten, welche zur Ausstellung  
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche- Quali- 
fikation  zum einjährigen  freiwilligen Mili- 
tärdienst berechtigt sind. 
25. — 1. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 2. 904. 38. 
Bevollmächtigten zum Bundesrat 
27. — 11. — Gesetz betreffend die Einführung des Reichs- 4. 907. 42. 
gesetzes über das Urheberrecht an Schrift 
werken u. s. w. vom 11. Juni 1870 in Elsaß- 
Lothringen. 
1. Febr. 3. — Bekanntmachung, betreffend der Erweiterung von 3. 905. 39. 
Festungsanlagen. 
7. — 29. März.Konvention zwischen dem Deutschen Reich und 9. 916. 55-57. 
  
  
Belgien, betreffend gegenseitiger Zulassung. 
der in den Grenzgemeinden wohnenden Medi- 
zinalpersonen zur Ausübung der Praxis.