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Reichs-Gesetzblatt.
No. 26.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen gegenseitigen Schutzes der Waaren-
bezeichnungen. S. 337.
(Nr. 964.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegen-
seitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. Vom 18. August 1873.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ist durch Auswechselung von
Erktlärungen der beiderseitigen Regierungen ein Uebereinkommen dahin getroffen
worden,
daß in Betreff der Bezeichnung der Waaren oder ihrer Verpackung " und
der Fabrik- oder Handelszeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs
in Rußland und die russischen Unterthanen in Deutschland denselben
Schutz wie die Inländer genießen sollen. Diese Vereinbarung soll bis
zur Kündigung von der einen oder der anderen Seite die Kraft eines
Vertrages haben.
Dies wird mit Bezug auf §. 287 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 18. August 1873.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Meichs-Gesetzbl. 1873. 53
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1873.