6) bei Rügen
östlich:
außerhalb der Insel Rügen und dem Thiessower Höft,
westlich:
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze
von Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei Barhöft,
7) bei Wismar
außerhalb Jackelbergs. Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und
Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz,
8) auf der Kieler Föhrde
außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
9) auf der Eckern Föhrde
außerhalb Nienhof und Bocknis,
10) bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
außerhalb Birknakke und Kekenis = Leuchtthurm, sowie außerhalb
Tundtoft-Nakke und Knudshoved,
11) bei Hadersleben
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage,
12) bei Husum
4 außerhalb Nordstrand,
13) auf der Eider
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
14) auf der Elbe
außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der
Kugel-Bake bei Döse,
15) auf der Weser
außerhalb Cappel und Langwarden,
16) auf der Jade
außerhalb Langwarden und Schilligshörn,
17) auf der Ems
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands- Hörn)
und Ostpolder Siel.
§. 2.
Zu den „zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen“ im Sinne
des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) gehören:
a) die zur großen Seesfischerei bestimmten Schiffe und
b) die zum Schleppen anderer Schiffe bestimmten Fahrzeuge, welche See-
fahrt betreiben.