fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Drittes Kapitel. 
Der Inhalt der Gesetze. 
88. 
Die Nicht-BRechtssätze. 
Die Feststellung der Begriffe des Rechtssatzes und der 
Form des Gesetzes war nur die freilich unerlässliche Vorbe- 
reitung der Frage, die den Kern- und Mittelpunkt des Inter- 
esses bildet: welches ist der mögliche Inhalt des Ge- 
setzes? Sie lässt sich auch dahin fassen: welches ist die 
rechtliche Natur der Vorschriften, die im Wege der konsti- 
tutionellen Gesetzgebung rechtsverbindlich erzeugt werden? 
Unbestreitbar und unbestritten ist es, dass die breite 
Masse des Gesetzesinhaltes durch Rechtssätze gebildet wird. 
Auch im Sinne Laband’s und seiner Anhänger ist es die 
regelmässige Erscheinung, dass das Gesetz im materiellen und 
im formellen Sinne zusammenfällt d. h. dass die Form des Ge- 
setzes zugleich Rechtssätze als Inhalt aufweist. 
Aber freilich die Unterscheidung des zweifachen ; Sinnes 
des Gesetzes hat gerade die Bedeutung und die Absicht, der 
Behauptung den terminologischen Ausdruck zu geben, dass 
Gesetze auch Anderes als Rechtssätze enthalten können. Nur 
um dieses Andere dreht sich der Streit und zwar nach den 
Ergebnissen der bisherigen Erörterungen auch um dieses nur, 
soweit es einen rechtlich relevanten Inhalt -darstellt. 
Der so streitige Inhalt des Gesetzes im formellen Sinne 
wird nun aber von den Anhängern der Theorie auf einem 
doppelten Wege des Näheren gewonnen und festgestellt. 
1. An erster Stelle wird gewissen rechtsverbindlichen 
Vorschriften, die zweifellos auch in der Form des Gesetzes
	        
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