Drittes Kapitel.
Der Inhalt der Gesetze.
88.
Die Nicht-BRechtssätze.
Die Feststellung der Begriffe des Rechtssatzes und der
Form des Gesetzes war nur die freilich unerlässliche Vorbe-
reitung der Frage, die den Kern- und Mittelpunkt des Inter-
esses bildet: welches ist der mögliche Inhalt des Ge-
setzes? Sie lässt sich auch dahin fassen: welches ist die
rechtliche Natur der Vorschriften, die im Wege der konsti-
tutionellen Gesetzgebung rechtsverbindlich erzeugt werden?
Unbestreitbar und unbestritten ist es, dass die breite
Masse des Gesetzesinhaltes durch Rechtssätze gebildet wird.
Auch im Sinne Laband’s und seiner Anhänger ist es die
regelmässige Erscheinung, dass das Gesetz im materiellen und
im formellen Sinne zusammenfällt d. h. dass die Form des Ge-
setzes zugleich Rechtssätze als Inhalt aufweist.
Aber freilich die Unterscheidung des zweifachen ; Sinnes
des Gesetzes hat gerade die Bedeutung und die Absicht, der
Behauptung den terminologischen Ausdruck zu geben, dass
Gesetze auch Anderes als Rechtssätze enthalten können. Nur
um dieses Andere dreht sich der Streit und zwar nach den
Ergebnissen der bisherigen Erörterungen auch um dieses nur,
soweit es einen rechtlich relevanten Inhalt -darstellt.
Der so streitige Inhalt des Gesetzes im formellen Sinne
wird nun aber von den Anhängern der Theorie auf einem
doppelten Wege des Näheren gewonnen und festgestellt.
1. An erster Stelle wird gewissen rechtsverbindlichen
Vorschriften, die zweifellos auch in der Form des Gesetzes