Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr.  974.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Wahlreglement.  Vom  1.  Dezember  1873.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873,  betreffend  die  Einführung  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß=  Lothringen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161),
und  auf  Grund  des  §.  15  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai.
1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  das  Reglement  zur
Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  28.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  durch  den  folgenden  Nachtrag  zu  ergänzen:

Nachtrag

zum  Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der
bestehenden  Verwaltungs-Organisation  nach  den  §§.  2,  3,  60,  8,  24,  34
und  35  des  Wahlreglements  zur  Zeit  zuständigen  Behörden.
(Anlage  D.)

Elsaß-Lothringen.

(Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):
  der  Oberpräsident.  «
(Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
(Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
(Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des
Wahllokals.)

a)  in  den  Gemeinden  der  Landkreise:  der  Kreisdirektor;

b)  in  den  Stadtkreisen:  der  Bezirkspräsident.
§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  2c.)

§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars):
der  Bezirkspräsident.

Berlin,  den  1.  Dezember  1873.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

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