Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung der Reichsgesetze über Freizügigkeit und über Bundes= 2c. Ange-
hörigkelt in ElsaßLothringen. S. 61. — Verordnung wegen Aufhebung des Kriegszustandes. S. 62. —
Allerhöchster Erlaß über Errichtung einer Ober- Postdirektion zu Hamburg u. s. w. S. 57.
(Nr. 913.) Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Vom
8. Januar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
Artikel 1.
Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
Die nach dem ersten Absatz des §. 7 des anliegenden Gesetzes maßgebenden
Bestimmungen sind in der Beilage zusammengestellt.
. Artikel 2.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 tritt in der durch die Bestimmungen des 8. 9
des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 (Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 87) veränderten,
in dem anliegenden Abdruck wiedergegebenen Fassung in Elsaß-Lothringen mit
der Maßgabe in Kraft, daß, wo im ersteren Gesetz von dem Norddeutschen Bunde,
dessen Gebiet, Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen
und Beamten die Rede ist, das Deutsche Reich und dessen entsprechende Bezie-
hungen zu verstehen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 12
Ausgegeben zu Berlin den 17. Maͤr 1878.