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denen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit
dem Tage des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage
der Bewilligung.
K. 5.
Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundes-
rath bleibt vorbehalten, diesenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Ge-
baltszahlung vierteljährlich stattfinden soll.
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich
bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres
Amt in gleicher Weise fortbeziehen. · -
Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften,
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung
nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlag-
nahme unterliegen (F. 19).
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der
Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.
. 7.
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Be-
soldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nach-
kommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende
Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal), unbe-
schadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses Ge-
Gsetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind. Zur Be-
soldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch
die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente,
soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind.
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die vorge-
setzte Dienstbehörde. Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlag-
nahme sein. 68
Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung der im §. 7
bezeichneten Hinterblieben mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch
dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder
oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn
der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Be-
erdigung zu decken. 659
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienst-
wohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch dreie
fernere Monate zu belassen.
hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein
Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur
Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.