Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenstücke süddeutscher 
Währung auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung 
angenommen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen !Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 2. Juli 1874. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler - Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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