Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 7. 
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das 
dienstliche Interesse es erheischt. 
Für Militär- und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn 
die Kriegsbereitschaft oder die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer 
Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser Anordnung. 
§. 8. 
Durch diese Verordnung werden nicht berührt: 
1) die §§. 48— 61 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen 
im Frieden vom 20. Februar 1868, 
2) der §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871, 
3) die §§. 2 und 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei 
dem Bundesamt für das Heimathwesen vom 6. Januar 1873, 
4) die auf das Marine-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen der 
Beilage 3 zu dem Reglement über die Geldverpflegung der Marinetheile 
und in Dienst gestellten Schiffe im Frieden vom 9. Dezember 1873, 
5) der §. 8 des Regulativs für die Geschäftsordnung bei den Disziplinar- 
behörden vom 11. Dezember 1873,   
6) die §§. 30 und 31 des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs- 
Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874.   
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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