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§. 7.
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das
dienstliche Interesse es erheischt.
Für Militär- und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn
die Kriegsbereitschaft oder die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer
Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser Anordnung.
§. 8.
Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1) die §§. 48— 61 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen
im Frieden vom 20. Februar 1868,
2) der §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871,
3) die §§. 2 und 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei
dem Bundesamt für das Heimathwesen vom 6. Januar 1873,
4) die auf das Marine-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen der
Beilage 3 zu dem Reglement über die Geldverpflegung der Marinetheile
und in Dienst gestellten Schiffe im Frieden vom 9. Dezember 1873,
5) der §. 8 des Regulativs für die Geschäftsordnung bei den Disziplinar-
behörden vom 11. Dezember 1873,
6) die §§. 30 und 31 des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-
Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).