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b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögens-
rechtlicher Ansprüche
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 139, 151, 153)
sind zuständig:
die Marinestations-Intendanturen.
D. Postverwaltung.
1) Die Ober-Postdirektionen,
2) der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
3) der Vorsteher des deutschen Reichs-Postamts zu Constantinopel.
Bemerkung. Den unter Nr. 2 und 3 genannten Beamten steht
die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde nur in Bezug auf
das Disziplinarverfahren zu.
E. Telegraphenverwaltung.
Die Telegraphendirektionen.
F. Reichs-Eisenbahnverwaltung.
Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen.
Bemerkung. Die Befugniß der Vorsteher höherer Reichsbehörden zur Ver-
hängung von Geldstrafen erstreckt sich nicht auf die Mitglieder dieser
Behörden.
III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 7, 12, 38, 62.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
sind zuständige:
A. Auswärtiges Amt.
Die unter II. A. aufgeführten Behörden.
B. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Im Allgemeinen:
1) das Königlich preußische Kriegsministerium,
2) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
3) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
4) die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
5) die Königlich preußischen technischen Institute der Artillerie,