Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 138 — 
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögens- 
rechtlicher Ansprüche 
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 139, 151, 153) 
sind zuständig: 
die Marinestations-Intendanturen. 
D. Postverwaltung. 
1) Die Ober-Postdirektionen, 
2) der Vorsteher des Post-Zeitungsamts, 
3) der Vorsteher des deutschen Reichs-Postamts zu Constantinopel. 
Bemerkung. Den unter Nr. 2 und 3 genannten Beamten steht 
die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde nur in Bezug auf 
das Disziplinarverfahren zu. 
E. Telegraphenverwaltung. 
Die Telegraphendirektionen. 
F. Reichs-Eisenbahnverwaltung. 
Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen. 
Bemerkung. Die Befugniß der Vorsteher höherer Reichsbehörden zur Ver- 
hängung von Geldstrafen erstreckt sich nicht auf die Mitglieder dieser 
Behörden. 
III. Vorgesetzte Dienstbehörden. 
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 7, 12, 38, 62.) 
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers 
sind zuständige: 
A. Auswärtiges Amt. 
Die unter II. A. aufgeführten Behörden. 
B. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Im Allgemeinen: 
1) das Königlich preußische Kriegsministerium, 
2) das Königlich sächsische Kriegsministerium, 
3) das Königlich württembergische Kriegsministerium, 
4) die unter II. B. a. aufgeführten Behörden, 
5) die Königlich preußischen technischen Institute der Artillerie,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.