Reichs-Gesetzblatt.
№ 28.
Inhalt: Gesetz über Markenschutz. S. 143.
(Nr. 1026.) Gesetz über Markenschutz. Vom 30. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können
Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Ge-
werbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht
werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Haupt-
niederlassung bei dem zuständigen Gerichte anmelden.
Der Anmeldung muß eine deutliche Darstellung des Waarenzeichens (§. 1)
nebst einem Verzeichniß der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt
ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein.
§. 3.
Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benutzung für den Anmel-
denden landesgesetzlich geschützt ist, ferner von solchen Zeichen, welche bis zum
Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren
eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, darf nicht versagt werden.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen aus-
schließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffentliche
Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten.
§. 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der
Anmeldung ist dabei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waaren-
zeichen aus Anlaß der Verlegung der Hauptniederlassung wiederholt zur Eintra-
gung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken.
§. 5.
Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen
gelöscht.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 34
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1874.