Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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19)  die  Vorstände  der  Garnisonverwaltungen,

20)  die  Vorsteher  der  Güter-Depots  und  Magazine  an  den  Sammelstellen,

21)  der  Präses  der  Artillerie-Prüfungs-Kommission.

Bemerkung.  Die  unter  Nr.  1  bis  20  aufgeführten  Stellen  haben

im  Disziplinarverfahren  hinsichtlich  der  Verhängung  von  Geldstrafen
  die  Zuständigkeit  der  im  §.  81  Nr.  3  2  Gesetzes
vom  31.  März  1873  erwähnten  Behörden  und  Vorsteher  von
Behörden.

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

a.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlsbabern  stehenden
Marinebeamten
sind  zuständig:
1)  die  Kommandeure  der  Matrosen=  und  Werftdivisionen,  der  Schiffsjungen-Abtheilung,
  des  Seebataillons  und  der  Seeartillerie-Abtheilung,
2)  die  Vorstände  der  Marine-Artilleriedepots
3)  die  Ober-Werftdirektoren,
4)  die  Direktoren  der  Marineakademie,  der  Marineschule,  der  Maschinistenschulen,


5)  die  Abtheilungsführer.

b.  Außerdem  fungiren  als  unmittelbare  Vorgesetzte  der  ihnen
untergebenen  Beamten:

1)  die  Direktoren  der  Werften,

2)  die  Hafenbau-Kommissionen  zu  Kiel  und  Wilhelmshaven,

3)  die  Vorstände  der  Werft-Kassen=  und  Magazinverwaltungen,

4)  der  Rendant  des  Marine-Bekleidungsmagazins,

5)  die  Vorstände  der  Marine-Garnisonverwaltungen,

6)  das  Lootsenkommando  zu  Wilhelmshaven.

C.  Im  Uebrigen  gelten  als  unmittelbar  vorgesetzte  Behörden
bezw.  Beamte:

1)  der  Vorsteher  jeder  Behörde  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten  Beamten,

2)  jede  Behörde)  welcher  eine  andere  unmittelbar  untergeben  ist,  hinsichtlich
des  Vorstehers  oder,  wo  ein  solcher  fehlt,  hinsichtlich  der  Beamten  der
untergebenen  Behörde.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).